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AGB WST Welding Specialists Team GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller/Käufer sind die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen auch im Falle eines fernschriftlichen oder telefonischen Vertragabschlusses. Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers/Käufers sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Eine Vertragserfüllung durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.

  2. Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bis zum Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend und unverbindlich. Die in der Auftragsbestägigung aufgeführten Angaben zur bestellten Ware sind Vertragsgrundlage.

  3. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

  4. Die zu dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen und Abbildungen, sowie sonstige Angaben und Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen sind Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand nur als annähernd zu betrachten. Sie stellen insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften dar, sondern Beschreibungen und Kennzeichnungen der Ware. Eine Bezugnahme auf technische Regelungswerke, wie DIN-Normen und Ähnliches begründet keine Eigenschaftszusicherung durch uns.

  5. Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen und Verbesserungen unserer Artikel vorzunehmen, soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller/Käufer zumutbar sind.

  6. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und dergleichen behalten wir uns das Eigentum- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

  7. Die Rechte des Bestellers/Käufers aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern durch unser Angebot oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, verstehen sich unsere Preise ab
    Lager oder ab Werk, zzgl. Transportund Verpackungskosten, sowie zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung ungehinderten
    Bahn-, Straßen- und Schiffsverkehrs auf den in Betracht kommenden Verkehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers/Käufers.

  2. Unseren Auftragsbedingungen liegen die heutigen Preise zugrunde. Wir behalten uns jedoch vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, falls eine Erhöhung der zur Zeit bestehenden Preise für Rohmaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe, Löhne und Frachten, oder eine Änderung anderer, für die Kalkulation maßgebender Umstände eintreten sollte.
    Bei Bestellungen mit einem Warenwert unter 80,- EUR wird ein Mindermengenzuschlag berechnet.

  3. Unsere Rechnungen sind in Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb
    von 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.

  4. Unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingung nicht eingehalten, oder nach Abschluss des Vertrages in der
    Person des Käufers oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder uns eine solche, früher eingetretene Verschlechterung bekannt wird.
    Als Nachweis der wesentlichen Vermögensverschl echterungen gilt insbesondere eine entsprechende Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank. Der Verschlechterung in
    den Vermögensverhältnissen steht es gleich, wenn auch nur eine fällige Rate eines beliebigen Geschäftes trotz Mahnung nicht sofort gezahlt wird. Ferner sind wir berechtigt,
    bereits gelieferte Ware zurückzufordern und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Daneben steht uns das Recht zum Rücktritt
    vom Vertrage zu. Müssen aus vorerwähnten Gründen bereits gelieferte Waren zurückgenommen werden, so fallen die damit verbundenen Frachtkosten dem Käufer zur Last.

  5. Bei Verzug werden Zinsen und Provisionen in Höhe der jeweils gültigen Banksätze für kurzfristige Kredite, mindestens in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
    berechnet.

  6. Im Falle des Verzuges mit einer Forderung sind wir berechtigt, von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten oder Lieferungen bzw. sonstige Leistungen aus sämtlichen Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung aller uns gegen den Besteller/Käufer zustehenden Forderungen zurückzuhalten.
    Der Besteller/Käufer kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Bestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Volksbank
    in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch unserer Saldoforderungen, unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug oder Nichterfüllung unserer Zahlungsbedingungen sind wir jederzeit berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Die mit der Rücknahme verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

  2. Der Käufer darf die von uns grundsätzlich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen weiterveräußern. Das Recht der Veräußerung erlischt in dem Augenblick, in dem er auch nur mit einer Zahlung uns gegenüber in Verzug gerät. Ferner besteht das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung an uns abgetreten werden kann und Abtretungsverbote nicht entgegenstehen. Sämtliche Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung veräußert wird. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils von uns gelieferten Vorbehaltsware. Der Käufer ist berechtigt, die uns abgetretene Forderung bis auf jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.

  3. Wird die von uns gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Käufer auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns sofort durch Einschreibebrief gegen Rückschein zu benachrichtigen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

IV. Lieferung und Lieferzeit

  1. Wir liefern ab Werk. In allen Fällen, in denen bei Bestellung keine genau bestimmten Weisungen für den Versand gegeben werden, wird dieser nach bestem Ermessen, jedoch ohne irgendwelche Verpfl ichtung für die billigste Verfrachtung bewirkt. Die nach unserem Ermessen notwendige Verpackung wird selbstkostendeckend berechnet. Bei fracht- und spesenfreier Rücksendung von Paletten in gutem Zustande innerhalb von 4 Wochen werden 70% des berechneten Wertes vergütet.

  2. Alle Versendungen erfolgen für Rechnung und Gefahr des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn vereinbart ist, dass wir die Fracht zu tragen haben. Diese ist dann als eine von uns für den Käufer gemachte Vorlage zu betrachten.

  3. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Lieferung keine höheren LKW-, Eisenbahn-, Schiffsfrachten, Hafengebühren und Zollsätze bestehen, als diejenigen, die dem Angebot zugrunde lagen. Zwischenzeitlich eingetretene Frachterhöhungen gehen zu Lasten des Käufers. Im übrigen gelten bei allen Exportverkäufen und Lieferungen die von der internationalen Handelskammer aufgestellten Incoterms neueste Fassung. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Käufers.

  4. Entsteht dem Besteller/Käufer wegen einer Verzögerung, die wir aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens zu vertreten haben, nachweislich ein Verzugschaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, die für jede volle Woche der Verspätung höchstens ein halbes Prozent, im Ganzen jedoch höchstens 5% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung beträgt, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Leicht fahrlässiges Verhalten unsererseits begründet eine Verzugsentschädigung des Käufers nicht.

  5. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, werden wir diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mit mindestens einem halben Prozent des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt.

  6. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener Frist neu zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

  7. Die angegebenen Liefertermine gelten ab Werk und sind unverbindlich. Der Käufer kann uns frühestens nach Ablauf von 3 Wochen nach dem angegebenen Liefertermin in Verzug setzen. Geraten wir in Verzug, so kann der Käufer nach Ablauf einer uns zu setzenden Nachfrist von 4 Wochen, die mit einer Erklärung verbunden sein muss, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Lieferung ablehne, nach Maßgabe des §326 Abs.1, Satz 3 BGB vom Vertrag zurücktreten. Wird uns die Lieferung aufgrund eines von uns zu vertretenden Umstandes unmöglich, so kann der Käufer nach Maßgabe des §325 Abs. 1, Satz 2 BGB ebenfalls zurücktreten. Unter den sonst zuvor genannten Voraussetzungen kann der Käufer im Falle des Verzuges und der Unmöglichkeit statt vom Vertrag zurückzutreten Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur dann verlangen, wenn der Verzug oder die Unmöglichkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhe.

  8. Höhere Gewalt und andere außergewöhnliche Umstände, wie Krieg, Mobilmachung, Mangel an Brenn-, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Wassermangel, Gesamt- oder Teilarbeitsniederlegunge n, Aussperrungen, Unruhen, Verkehrsstockungen und Mangel an Transportmitteln, Feuer- und Wasserschäden, Arbeitskräfte- oder Warenmangel u.ä., die weder von uns, noch von unseren Lieferanten zu vertreten sind und die eine reibungslose Abwicklung des Geschäfts in Frage stellen, berechtigen uns, vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten.

  9. Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen.

V. Kreditgrundlage

  1. Voraussetzung der Belieferung ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers/Käufers. Erhalten wir nach Vertragsabschluß Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Vertrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Geschäftsaufl ösung, Geschäftsübergang) ein, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.

  2. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir nach Belieferung des Bestellers/Käufers berechtigt, dessen Lager zu besichtigen und unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen bis zur Barzahlung vorläufi g sicherzustellen. Transport- und Unterstellungskosten trägt der Besteller/Käufer.

VI. Eigenschaften und Gewährleistungen

  1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware und ihr Gewicht ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes.

  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Stellt er offensichtliche Mängel hinsichtlich Gewicht, Maß und Qualität der Ware fest, so hat er dies innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Empfang der Ware der WST GmbH gegenüber schriftlich zu rügen. Derartige Beanstandungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ware noch im angelieferten Zustand befindet. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung durch den Käufer schriftlich zu rügen.

  3. Nach 6 Monaten von der Lieferung an ist auch die Haftung für verdeckte Mängel ausgeschlossen.

  4. Sollten vom Käufer keine besonderen Anforderungen an das Material gestellt werden, verwenden wir zur Fertigung von Schweißteilen Baustahl der Güte S 235 JR.

  5. Beanstandete Ware ist nur auf unser Verlangen, nach vorheriger Absprache, zur Prüfung an die WST Gmbh zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Wird der Aufforderung zur Rücksendung nicht unverzüglich entsprochen, so gilt die Ware als abgenommen. Erfolgt die Beanstandung zu Recht, so trägt die WST Gmbh die Kosten des Transportes, im anderen Falle trägt sie der Käufer.

  6. Bei berechtigten Beanstandungen verpfl ichtet sich die WST GmbH die mangelhaften Teile in angemessener Zeit nach unserer Wahl nachzubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Erst nach Fehlschlagen von Nachbesserungen und Ersatzlieferung besteht ein Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages. Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt erst nach zwei vergeblichen Nachbesserungsversuchen fehlgeschlagen.

  7. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen schuldhafter Vertragsverletzungen – ausgenommen Verzug und Unmöglichkeit –, insbesondere auch wegen positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und Folgeschäden jeglicher Art bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und/oder leitenden Angestellten. Ersetzt wird jedoch nur ein vorhersehbarer Schaden. Gegenüber Kaufleuten wird eine Haftung für Mangelfolgeschäden, für die lediglich eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung in Betracht kommt, ausgeschlossen. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche in den zuvor genannten Fällen, insbesondere bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind, und bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

VII. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller/Käufer nur mit von uns schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Die Ausübung von Zurückbehaltungsoder Leistungsverweigerungsrechten durch den Käufer, auch im Falle berechtigter Mängelrügen, ist ausgeschlossen

VIII. Nebenbestimmungen

  1. Von der eventuellen Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen wird die Wirksamkeit derübrigen Bestimmungen nicht berührt.

  2. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

  3. Erfüllungsort ist Solingen.

  4. Gerichtsstand für eventuelle Ansprüche, einschließlich Scheck- und Wechselklagen aus Verträgen mit Vollkaufleuten und juristischen Personen, ist Solingen.